Dirk Lotze - Journalist
Erpressung über das Internet: Vater nötigte eigene Tochter zu Sexvideos

Gerichtsinsel

14. August 2025: Erpressung über das Internet: Vater nötigte eigene Tochter zu Sexvideos

Der 45 Jahre alte Mann aus Velbert trat im Netz unter Pseudonym auf und setzte die Jugendliche unter Druck. In der Berufung vor dem Landgericht Wuppertal erklärte er, er hätte auf Bewährung gehofft.

Er trat im Internet unter falschem Namen auf und drohte damit, Fotos aus dem Badezimmer zu veröffentlichen. Seine Forderung: Eine Velberter Jugendliche sollte ihm Sexvideos von sich liefern, damit er sie verschonte. Was die Geschädigte nicht ahnte: Am anderen Ende des Chats war ihr Vater. Er erhielt alle Videos, die sie schickte. Der 45 Jahre alte Mann hat in der Berufung vor dem Landgericht Wuppertal nun seine Strafe akzeptiert: Er erhält drei Jahre und vier Monate Freiheitsstrafe. Eine Aussetzung ist bei dieser Höhe unmöglich, das Urteil ist bereits rechtskräftig. Damit brauchte die inzwischen erwachsene Frau nicht mehr auszusagen. In der Verhandlung hatte der Mann erklärt: "Ich habe gedacht, ich komme mit Bewährung davon."

Mit dem Urteil steht nun fest: Er kontaktierte im Sommer 2019 seine eigene, jugendliche Tochter und verlangte Aufnahmen von ihr: Sie sollten sexuelle Handlungen zeigen, zunächst allein, dann auch "mit ihrem Vater" - also mit ihm, ohne dass sie das wusste. Unter Druck setzte er sie durch Fotos von ihr in der Dusche und wie sie die Toilette benutzte. Die Bilder hatte er ein Jahr zuvor heimlich aufgenommen. Die Anklage listet 48 einzelne Vorwürfe. Laut Staatsanwaltschaft leidet die Tochter bis heute massiv unter den Folgen der Übergriffe.

Der 45-Jährige ist mehrfacher Vater und verheiratet. Er ist vorbestraft und hat nach früheren Taten Haft verbüßt. Für den Prozess war er auf freiem Fuß. Seine Frau und er wollen sich trennen, berichtete der Mann im Gericht. Als Grund nannte er: "Sie hat einen anderen." Er habe derzeit eine Umschulung in Aussicht. Mit seinen Kindern halte er keinen Kontakt.

In der Verhandlung zeigte der Mann eine E-Mail über seine kommende Umschulung vor. Der vorsitzende Richter las sie und verdeutlichte ihm dann: "Andere Angeklagte, die Bewährung wollen, legen mir einen Arbeitsvertrag vor." Was der 45-Jährige über seine Verhältnisse sage, lasse sich nur als "ungeordnet" zusammenfassen: "Eine Scheidung, Suche nach neuer Wohnung, eine Umschulung - da kann viel passieren. Da können neue Konflikte kommen."

Die Aussicht auf Bewährung sei gering - bei fast 50 Taten, fügte der Richter hinzu. Überwiegend brächten die laut Gesetz Mindeststrafen von einem Jahr mit sich. Das Gericht müsse das zu einer einzigen Gesamtstrafe zusammenrechnen. Dafür werde die höchste Einzelstrafe erhöht. Der Rest werde nicht im Einzelnen berücksichtigt. Aber selbst dann würde das Ergebnis für den Mann zwei Jahre Freiheitsstrafe übersteigen. Bewährung sei bei dieser Höhe ausgeschlossen. Bei dem Vorleben des Mannes und bei der Art der Taten sei sie ohnehin nicht wahrscheinlich.

An dieser Stelle sprach erstmals der Staatsanwalt: "Da waren Taten dabei, die waren aus dem Badezimmer. Da hätte ein Anderer gar keinen Zugang gehabt. Das zeigt, wie sehr Sie das Vertrauen Ihrer Tochter gebrochen haben." Indem der 45-Jährige der Geschädigten die Aussage erspare und die Taten anerkenne, zeige er erstmals, dass er seine Schuld einsieht. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft brauche man dann nicht mehr länger härtere Strafe zu fordern: Es könne bei den drei Jahren und vier Monaten bleiben, wie sie das Amtsgericht verhängt hatte.

Der Angeklagte beriet sich mit seinem Anwalt, dann nahm er Urteil und Strafe an. Damit ist das Verfahren beendet.

Opferschutz in der Verhandlung

Für die Berufung hatte das Landgericht einen Verhandlungstermin anberaumt, ohne die Zeugen zu laden.

Ziel war, das Verfahren abzuschließen, ohne alle Beweise neu aufzunehmen. Damit sollte eine neue, belastende Befragung der Tochter vermieden werden.

Hätte der Angeklagte sein Urteil nicht angenommen, so wäre eine vollständige Verhandlung nötig geworden.

Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Wuppertal, 12. Strafkammer, vom 14. August 2025
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Zuletzt geändert am 14. August 2025